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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Die am 23. Mai 1996 errichtete Stiftung trägt den Namen "Stiftung
der Freunde der 'Leibniz-Sozietät der Wissenschaften zu Berlin e.
V.'" (im weiteren Leibniz-Sozietät e.V.). Ihr Zweck ist die
Förderung der Wissenschaft und Forschung, insbesondere die Beratung
und Stellungnahme zu Entwicklungen und Förderkonzeptionen der Leibniz-Sozietät
e. V.
2. Die Stiftung ist als nicht rechtsfähige Stiftung bei der Leibniz-Sozietät
e. V. von im Bereich der Wissenschaften tätigen Persönlichkeiten
errichtet. Das Stiftungsvermögen wird von der Leibniz-Sozietät
e. V. als Stiftungsträger treuhänderisch verwaltet.
3. Sitz der Stiftung ist der Sitz der Leibniz-Sozietät e. V., Berlin.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck der Stiftung
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
2. Der Satzungszweck wird erreicht, indem die Stiftung Mittel für
die Verwirklichung des gemeinnützigen Zwecks - Förderung der
Wissenschaft - der Leibniz-Sozietät e. V. beschafft (im Sinne des
§ 58 Nr. 1 Abgabenordnung). Die Stiftung unterbreitet Vorschläge
für den Einsatz dieser Mittel. Das Kuratorium überwacht deren
Verwendung.
3. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft im Fördererkreis der Stiftung
1. Dem Fördererkreis können alle am Stiftungszweck interessierten
natürlichen und juristischen Personen, Personengesellschaften und
nicht rechtsfähigen Vereine als Stifter beitreten. Über die
Aufnahme entscheidet das Kuratorium.
2. Mit dem schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag wird zugleich die
Bereitschaft erklärt, zur Mittelaufbringung der Stiftung entsprechend
der Beitragsregelung beizutragen.
3. Der Austritt steht jedem Mitglied des Fördererkreises zum Ende
des Geschäftsjahres frei. Er ist schriftlich 6 Monate vor Schluss
des Geschäftsjahres dem Geschäftsführer gegenüber
zu erklären.
4. Durch Beschluss des Fördererkreises können einzelne Mitglieder
aus dem Fördererkreis ausgeschlossen werden, wenn sie sich gegenüber
der Stiftung bzw. dem Fördererkreis schädigend verhalten haben
oder mit ihren Beiträgen im Rückstand sind.
5. Endet die Zugehörigkeit zum Fördererkreis, so ist eine Rückzahlung
der Zuwendungen wie auch jede Art von Ansprüchen gegenüber dem
Stiftungsvermögen ausgeschlossen.
§ 4 Mittelaufbringung und -verwendung
1. Die für das Erreichen des Stiftungszweckes erforderlichen Mittel
werden durch regelmäßige Beiträge der Mitglieder des Fördererkreises,
besondere Zuwendungen und Spenden aufgebracht.
2. Für die Bemessung der Beiträge kann der Fördererkreis
auf Vorschlag des Kuratoriums Anhaltspunkte festlegen.
3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Fördererkreises der Stiftung
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
5. Bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der Stiftung fällt
das gesamte Vermögen der Stiftung - wie im Falle der Auflösung
der Stiftung - an die Leibniz-Sozietät e. V., die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
§ 5 Bestellung und Aufgaben des Geschäftsführers
der Stiftung
1. Das Kuratorium bestellt den Geschäftsführer, bei Bedarf auch
einen Vertreter für den Geschäftsführer.
2. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Stiftung
allein. Soweit die Mitwirkung der Leibniz-Sozietät e. V. erforderlich
ist, wirkt er mit dem Schatzmeister der Leibniz-Sozietät e. V. oder
einem anderen, von der Leibniz-Sozietät e. V. benannten Vorstandsmitglied
zusammen.
3. Der Geschäftsführer hat im Einvernehmen mit dem Kuratorium
der Stiftung den jährlichen Haushaltsplan aufzustellen. Ihm obliegt
insbesondere die Einstellung und Entlassung von aus Mitteln der Stiftung
bezahlten Angestellten. Er ist zur Berichterstattung an den Fördererkreis
und an das Kuratorum verpflichtet.
4. Bei Geschäften, für die der Haushaltsplan der Stiftung keine
Deckung enthält, bedarf der Geschäftsführer der Einwilligung
des Kuratoriums.
5. Der Geschäftsführer ist berechtigt, sich in Fragen der Geschäftsführung
mit von ihm eingeladenen Mitgliedern des Fördererkreises zu beraten.
Kuratorium und Fördererkreis sollen regelmäßig über
Zusammensetzung und Themen dieses informellen Beirates unterrichtet werden.
§ 6 Kuratorium der Stiftung
1. Das Kuratorium besteht aus bis zu 9 Personen, die auf 3 Jahre vom Fördererkreis
gewählt werden, sowie dem Geschäftsführer. Der Schatzmeister
der Leibniz- Sozietät e. V. hat das Recht, an den Sitzungen des Kuratoriums
ohne Stimmrecht teilzunehmen. Für die gewählten Mitglieder ist
Wiederwahl zulässig. Sind bei Ablauf der Amtszeit die neuen Mitglieder
noch nicht gewählt, führen die bisherigen ihre Ämter bis
zur Neuwahl weiter.
2. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter; der Geschäftsführer ist nicht wählbar.
3. Der Vorsitzende des Kuratoriums, bei dessen Verhinderung ein Stellvertreter,
lädt zu den Sitzungen des Kuratoriums ein und leitet sie.
4. Das Kuratorium berät und unterstützt den Geschäftsführer.
Es stellt im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer den Haushaltsplan
auf und berichtet gemeinsam mit dem Geschäftsführer der Versammlung
der Mitglieder des Fördererkreises.
5. Das Kuratorium beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Schriftliche, telefonische und fernschriftliche Beschlussfassung ist möglich,
sofern kein Kuratoriumsmitglied dem widerspricht.
6. Die Ergebnisse der Sitzungen des Kuratoriums sind in einer Niederschrift
festzuhalten, die der Vorsitzende und der vom Kuratorium zu bestimmende
Protokollführer unterzeichnen.
§ 7 Fördererkreis der Stiftung
1. Die Gemeinschaft der Stifter bildet den Fördererkreis der Stiftung.
Er nimmt die Interessen der Stifter wahr, soweit nichts anderes geregelt
ist.
2. Der Fördererkreis ist vom Geschäftsführer einmal jährlich
im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums einzuberufen. Ferner
hat der Geschäftsführer den Fördererkreis einzuberufen,
wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder oder das Kuratorium es
verlangen. Die Einladung der Mitglieder des Fördererkreises hat mindestens
vier Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung
schriftlich zu erfolgen.
3. Dem Fördererkreis obliegt:
a. die Wahl der Mitglieder des Kuratoriums,
b. die Wahl des Rechnungsprüfers,
c. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, den Ausschluss
von Mitgliedern und die Auflösung des Fördererkreises,
d. die Regelung der Beiträge,
e. die Beschlussfassung über die Entlastung von Geschäftsführer
und Kuratorium,
f. die Stellungnahme zu den ihm vom Geschäftsführer oder Kuratorium
unterbreiteten Fragen,
g. die Änderung der Treuhandvereinbarung mit der Leibniz-Sozietät
e. V.,
h. die Auflösung der Stiftung.
4. Der Fördererkreis nimmt den Bericht des Geschäftsführers
und des Kuratoriums entgegen über
a. die Tätigkeit der Stiftung,
b. die finanzielle Entwicklung im abgelaufenen Geschäftsjahr und
die geschäftliche Lage im Berichtszeitraum,
c. die geplante Tätigkeit der Stiftung im laufenden Geschäftsjahr.
5. Die Leitung der Versammlung der Mitglieder des Fördererkreises
obliegt dem Vorsitzenden des Kuratoriums oder dessen Vertreter.
6. Beschlüsse des Fördererkreises über Satzungsänderungen,
Ausschluss von Mitgliedern, Auflösung des Fördererkreises und
Auflösung der Stiftung werden mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder
gefasst. Ist die Versammlung des Fördererkreises zu einer anstehenden
derartigen Frage nicht beschlussfähig, sind die Mitglieder innerhalb
von zwei Wochen erneut einzuladen. Diese Versammlung kann zu den derartigen
Fragen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Fördererkreises
beschließen.
7. Zu allen anderen Fragen ist die ordnungsgemäß einberufene
Versammlung der Mitglieder des Fördererkreises beschlussfähig
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse
dazu werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefasst.
8. Die Beschlüsse des Fördererkreises sind schriftlich niederzulegen.
§ 8 Auflösung der Stiftung
1. Die Stiftung wird durch Beschluss der Mitglieder des Fördererkreises
gemäß § 7 (6) aufgelöst. Der Beschluss ist der Leibniz-Sozietät
e. V. vom Vorsitzenden des Kuratoriums unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2. Bei Auflösung der Stiftung fällt das gesamte Stiftungsvermögen
an die Leibniz-Sozietät e.V., die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke einzusetzen hat.
§ 9 Verhältnis zur Leibniz-Sozietät e. V.
1. Die Leibniz-Sozietät e. V. vertritt die Stiftung, soweit dies
rechtlich zwingend erforderlich ist. In einer Treuhandvereinbarung zwischen
der Leibniz-Sozietät e.V. und der Stiftergemeinschaft sind die Verwaltung
der Mittel und die Verfügungsmöglichkeiten geregelt.
2. Die Beiträge der Mitglieder des Fördererkreises, Spenden
an die Stiftung und das sonstige Stiftungsvermögen stehen ausschließlich
der Stiftung für ihre satzungsgemäßen Zwecke zur Verfügung.
3. Aus der Tätigkeit für die Stiftung dürfen der Leibniz-Sozietät
e. V. keine finanziellen Belastungen entstehen. Die Leibniz-Sozietät
e. V. kann sich von der Stiftung gegen Nachweis die Kosten erstatten lassen,
die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung der Treuhandvereinbarung
entstehen.
4. Der Geschäftsführer der Stiftung ist ermächtigt, mit
der Leibniz-Sozietät e. V. die erforderlichen Rechtsgeschäfte
abzuschließen. Insbesondere ist der Geschäftsführer ermächtigt,
die Treuhandvereinbarung abzuschließen und gegebenenfalls auf Beschluss
des Fördererkreises Änderungen der Treuhandvereinbarung zu verhandeln.
Beschlossen auf der Versammlung der Mitglieder des Fördererkreises
der Stiftung
am 14.02.2008.
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